Ausbildungsbegleitende Hilfen - abH
Beschreibung der Leistung
abH
sollen jungen Menschen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den
erfolgreichen erstmaligen Abschluss einer Berufsausbildung bzw. einer
erforderlichen Zweitausbildung und damit eine berufliche Eingliederung
in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen (§ 75 SGB III
bzw.
§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 75 SGB III).
Für junge Menschen, die an einer Einstiegsqualifizierung (EQ)
teilnehmen, sollen abH die erfolgreiche Absolvierung einer EQ
ermöglichen und die Chancen auf einen Übergang in
eine sich
anschließende Berufsausbildung verbessern.
abH sind Maßnahmen, die eine betriebliche Berufsausbildung unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen. Insbesondere während einer EQ müssen abH über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen einer EQ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen.
Als abH sind auch erforderliche Maßnahmen förderungsfähig, mit denen die Unterstützung nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Beendigung einer mit abH geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden.
Förderungsfähig sind im Rahmen von abH auch Maßnahmen für Auszubildende, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und den Abschluss einer zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung benötigen.
Zielgruppe
Zur Zielgruppe gehören insbesondere junge Menschen ohne berufliche Erstausbildung, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.
Förderungsbedürftig sind gemäß § 78 Abs. 1 SGB III lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.
Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne eine Förderung ein Abbruch ihrer Ausbildung droht sowie Auszubildende im Rahmen einer zweiten Berufsausbildung, sofern diese für eine dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist und deren Abbruch droht.
Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen
(§ 117
SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden,
wenn sie
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Zeitlicher Umfang (individuelle Förderdauer, sonstige zeitliche Regelungen)
Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Eine Förderung im Rahmen einer EQ beginnt frühestens mit dem Qualifizierungsbeginn und ist längstens für deren Dauer möglich.
Soweit es keine anderen Vereinbarungen mit dem
Ausbildungs-/Qualifizierungsbetrieb gibt, werden abH
außerhalb
der betrieblichen Arbeitszeiten/Berufsschulzeiten der Teilnehmer
angeboten.
Die Dauer des Stütz- und Förderunterrichtes hat pro
Teilnehmer im gesamten Bewilligungszeitraum grundsätzlich mindestens drei Unterrichtsstunden pro Woche zu
umfassen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der Berufsschule.
Bei höherem Unterstützungsbedarf, z.B. zur
Prüfungsvorbereitung, kann die Unterrichtsstundenzahl
wöchentlich bis zu acht Unterrichtsstunden betragen. Eine
Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
Sofern im Einzelfall weniger als drei Unterrichtsstunden pro Woche
geleistet werden, sind die
ausgefallenen Unterrichtsstunden zeitnah nachzuholen. Ist dies im
Ausnahmefall nicht möglich, sind die Gründe durch
LERNEN
FÖRDERN gGmbH zu dokumentieren und dem Auftraggeber (Agentur
für Arbeit bzw. Jobcenter) mitzuteilen. Dieser entscheidet
dann,
ob die Maßnahme für den Teilnehmer
weitergeführt werden
kann, obwohl dieser sich nicht an die vorgegebenen Zeiten
hält.
Nimmt ein Teilnehmer regelmäßig weniger als drei Unterrichtsstunden wöchentlich am Unterricht teil, muss die LERNEN FÖRDERN gGmbH geeignete Schritte mit dem Ziel der Vermeidung und/oder Verringerung von Fehlzeiten einleiten und dokumentieren.
Für die schnelle Anmeldung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter benötigen wir folgende Unterlagen:
(Eine Übersicht der benötigten Unterlagen können Sie, wenn Sie diesen Satz anklicken, auch herunterladen)
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Kopie des eingetragenen Berufsausbildungsvertrages;
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Kammer-Eintrag durch den Arbeitgeber (beim Ausbilder erfragen);
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Kopie des aktuellen Berufsschulzeugnisses (soweit vorhanden)
oder schriftliche Stellungsnahme des/der Berufsschullehrers/in (den Vordruck können Sie hier herunterladen, wenn Sie den Satz anklicken, sie erhalten das Blatt aber auch in unserem Schulungsstandort); -
Ergebnis(se) Zwischenprüfung (soweit vorhanden);
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Vollständiger Lebenslauf;
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Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der allgemeinbildenden Schule;
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Erklärung des Ausbildungsbetriebes mit Angabe der Sozialversicherungsnummer (Den Vordruck können Sie hier herunterladen, wenn Sie diesen Satz anklicken, Sie erhalten das Blatt aber auch in unserem Schulungsstandort);
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Bei ausländischen Jugendlichen benötigen wir noch 1.) Kopie des Passes und 2.) Kopie der Arbeitsgenehmigung.